lizenzvereinbarung

Lizenzvereinbarung

§ 1 Gegenstand der Lizenzvereinbarung

Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung ist die Verwendung des Application Frameworks PHD sowie der im Rahmen des gemeinsamen Projektes erstellten individuellen Module und UI-Elementen/Frontends unter den folgenden Bedingungen.

 

§ 2 Urheberrecht

Alle Rechte an der Applikation inklusive aller im Auslieferungszustand enthaltenen Inhalte samt Dokumentationen sowie sämtliche Kopien der Applikation, sind Eigentum von herzog kommunikation GmbH und urheberrechtlich geschützt.

 

§ 3 Nutzungsbestimmungen

Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Applikation für die Verwendung im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung zur Verfügung. Dem Lizenznehmer wird die räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzung eingeräumt. Der Lizenzgeber bleibt dabei jedoch Eigentümer der Applikation, inklusive aller vorliegenden Kopien. Der Lizenznehmer verantwortet, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, den Betrieb sowie die redaktionellen Inhalte (Text, Bild, Video) der Applikation, wird dabei aber auf Wunsch aber gerne vom Lizenzgeber unterstützt.  

 

Der Lizenznehmer erhält das nicht-exklusive Recht die Applikation räumlich und zeitlich uneingeschränkt auf Basis der erworbenen Lizenz zu verwenden. Unabhängig davon ob die Lizenz für den Eigengebrauch oder für einen Kunden des Lizenznehmers erworben wurde.

 

Der Lizenznehmer hat das Recht die Applikation auf seine Anforderungen hin anzupassen. Der Lizenznehmer kann die Applikation mit anderer Software verknüpfen oder Abwandlungen der Applikation erstellen. Das Ergebnis bleibt jedoch weiterhin Objekt dieser Lizenzvereinbarung. Extensions sind hiervon ausgenommen (§ 4).

 

Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet Unterlizenzen zu vergeben, die Applikation an Dritte zu übertragen bzw. Kopien zu erstellen. Hierbei ist es nicht relevant ob die Applikation durch den Lizenznehmer weiterentwickelt wurde oder nicht. Ausnahmen sind nicht öffentliche Kopien zum Zwecke von Backups bzw. auf Staging- oder Testumgebungen zur Entwicklung, Maintenance bzw. Administration.

 

Selbstverständlich kann der Lizenznehmer jedoch Änderungen an der Applikation vornehmen, Komponenten bearbeiten oder löschen. Das Extrahieren von Komponenten um diese auf Stand-Alone-Basis zu benutzen ist jedoch untersagt.

 

Diese Lizenzbestimmung ist auf unbestimmte Zeit gültig. Sie wird jedoch mit dem Zeitpunkt nichtig, an dem der Lizenznehmer gegen eine der hier definierten Bestimmungen verstößt. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet die Benutzung der Applikation sofort einzustellen und alle Kopien unwiderruflich zu löschen.

 

§ 4 Entwicklung von Extensions

Vom Lizenznehmer entwickelte, unabhängige Extensions, sind von dieser Vereinbarung ausgenommen. Extensions sind unabhängige Module welche den Funktionsumfang der Software eigenständig ergänzen.

 

§ 5 Verpflichtungen des Lizenznehmers

Sofern die Applikation auf Infrastruktur des Lizenznehmers betrieben wird, ist der Lizenznehmer selbst für den ordnungsgemäßen Betrieb zuständig. Der Lizenzgeber hat keine Wartungs- oder Service-Verpflichtung, solange dies nicht anderweitig vertraglich vereinbart wurde. Der Lizenznehmer verpflichtet sich angemessene Maßnahmen vorzunehmen um die Applikation, im speziellen den Source-Code, vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen.

 

§ 6 Übertragung der Lizenzrechte

Der Lizenznehmer kann die Applikation (egal ob weiterentwickelt oder nicht) in Verbindung mit der erworbenen Lizenz übertragen, wenn der Lizenzgeber einer Übertragung schriftlich zustimmt. Das Recht der Nutzung durch den ursprünglichen Lizenznehmer verfällt zu diesem Zeitpunkt. Des weiteren verpflichtet er sich nach der Übertragung alle Installationen unwiderruflich zu löschen. Das vermieten, verleasen, verleihen oder verschenken der Applikation bzw. der aus dieser Lizenzvereinbarung bestehenden Nutzungsrechte ist untersagt.

 

§ 7 Änderungen und Updates

Der Lizenzgeber hat das Recht Updates der Applikation bereit zu stellen. Bei Installationen auf Infrastruktur des Lizenznehmers hat der Lizenznehmer jederzeit das Recht die Updates in Eigenregie einzuspielen. Im Falle des Betriebs auf Infrastruktur des Lizenzgebers, werden Updates bei Bedarf durch den Lizenzgeber eingespielt.

 

Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer ein Update mit neuen Funktionen oder Verbesserungen bereitstellen. Diese können kostenlos ggf. aber auch kostenpflichtig sein. Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet diese Updates durchzuführen. Alle neuen Features fallen unter diese Lizenzvereinbarung.

 

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, sicherheitsrelevanten Updates auch ohne Vorankündigungen einzuspielen.

 

§ 8 Haftung

Aufgrund der verwendeten state-of the-art Technologie sowie der Tatsache dass die Software zu einem sehr hohen Grade individualisierbar ist, kann das Auftreten von Fehlern in der Applikation nie komplett ausgeschlossen werden. Gegenstand dieser Vereinbarung ist deshalb eine Applikation, die grundsätzlich gemäß der vorliegenden Beschreibung benutzbar ist.

 

Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung dafür, dass die Applikation frei von Fehlern ist. Der Lizenzgeber garantiert nicht dafür, dass die Software allen Anforderungen des Lizenznehmers gerecht wird oder dass Sie mit anderen vom Lizenznehmer verwendeten Programmen kompatibel ist. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für alle Konsequenzen die ihm aus der Benutzung der Applikation entstehen. Wenn die Software grundsätzlich nicht benutzbar ist, hat der Lizenznehmer das Recht die Lizenzvereinbarung zu stornieren. Der Lizenzgeber ist für keinerlei Schaden haftbar, der durch die Benutzung der Applikation entsteht.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Alle vorhergegangenen Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer werden durch diese Bestimmung ersetzt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.